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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER Brückel-Zahntechnik GmbH

§ 1 Allgemeines

 

  1. Aufträge für zahntechnische Leistungen kommen zwischen der Brückel-Zahntechnik GmbH (Auftragnehmer) und dem beauftragenden Zahnarzt bzw. Praxis (Auftraggeber) zustande und werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Neuanfertigungen. Sie finden keine Anwendung auf Reparaturen bzw. Nachbesserungen. In diesen Fällen treffen Auftraggeber und Auftragnehmer individuelle Vereinbarungen.
  3. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Anderenfalls sind Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen, selbst wenn diese nicht im Widerspruch zu den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers stehen sollten.

§ 2 Preise

 

  1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der anfallenden Materialkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preisliste erhält der Auftraggeber auf Anfrage vom Auftragnehmer.
  2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Erstellung gültige Preisliste des Auftragnehmers. Kostenvoranschläge berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind im Übrigen nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen um mehr als 10% gegenüber dem Kostenvoranschlag erfolgt vor Beginn der Ausführung des Auftrages eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Konstruktionen oder der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Konfektionszähne, Edelmetall, Implantat-Material, etc.) führen in jedem Falle zu einer Abweichung vom Kostenvoranschlag. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ist in derartigen Fällen ein weiterer Kostenvoranschlag zu erstellen.

§ 3 Lieferzeit

 

  1. Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Die verbindliche Vereinbarung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
  2. Im Falle von durch den Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber im Falle des Vorliegens der übrigen Verzugsvoraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 4 Versand

 

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Unternehmen des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in schriftlicher Form werden die Lieferungen auf seinen Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 5 Gewährleistung und Haftung

 

  1. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
  3. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftrag¬geber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
  4. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Der Auftraggeber gewährleistet die Verwendung von Materialien mit CE-Kennung. Die fachgerechte Verarbeitung erfüllt die Anforderungen der Richtlinien des Medizinproduktegesetzes (MPG EWG 93/42). Es wird die Konfirmität für Sonderanfertigungen erteilt.

§ 6 Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit höchster Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle, Abformungen oder digitalen Datensätze. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle, Abformungen oder digitaler Datensätze muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

§ 7 Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (z.B. Konfektionszähne, Edelmetall, Implantat-Material, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, Halbfertigzeug wie z.B. Geschiebe, Anker, Implantat-Komponenten, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Der Auftragnehmer behält sich eine Ablehnung der angelieferten Materialien, Zubehör, und Werkstücke (z.B.: halbfertiger Zahnersatz) im Rahmen des Auftrages ausdrücklich vor. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien und Zubehörteile müssen mit CE gekennzeichnet sein.

§ 8 Zahlungen

 

  1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
  2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 BGB), berechnet werden.
  3. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  4. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder auf ein von diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen (§ 366 Abs. 2 BGB). Über derartige Verrechnungen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoring-Gesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Lieferungen vor.
  2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit bezogen auf den Leistungsgegenstand erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.
  3. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere von Gerichtsvollziehern - auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen.

§ 10 Datenschutz

 

  1. Der Auftragnehmer ist befugt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
  2. Der Auftraggeber stimmt mit Auftragserteilung dieser Form der Verwendung zu.

§ 11 Mindestlohn

 

  1. Der Auftragnehmer versichert, alle sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere seinen Angestellten (ohne Auszubildende) wenigstens das gesetzliche Mindeststundenentgelt von derzeit 8,84 Euro je Zeitstunde gemäß Mindestlohngesetz (Stand 2017) bzw. den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz in seiner jeweiligen Fassung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zu zahlen, sofern der Auftragnehmer sich nicht auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen kann.
  2. Soweit der Auftragnehmer zur Auftragserfüllung externe Dienstleister einsetzt, wird weiterhin versichert, dass diese sorgfältig ausgewählt werden. Hierzu gehört auch die Prüfung, dass diese Dienstleister alle sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung des Mindestlohns, ebenfalls einhalten.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

 

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers.
  2. Für den Fall von Streitigkeiten wird - soweit gesetzlich zulässig - die örtliche Zuständigkeit der für den Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers zuständigen Gerichte vereinbart.
  3. Es gilt deutsches Recht (insbesondere BGB und HGB) ohne Anwendung des UN- Kaufrechts (CISG).

§ 13 Nebenabreden und Schriftform

 

  1. Mündliche und/oder schriftliche Nebenabreden haben die Parteien nicht getroffen.
  2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für eine Änderung, die Aufhebung oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der jeweils unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.



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